Was sind die Zugänglichkeitsvorgaben für den öffentlichen Verkehrsraum?

17 déc 2022

Die Qualität der Straßen und öffentlichen Räume bestimmt den Zugang zu Einrichtungen und Anlagen für Menschen mit eingeschränkter Mobilität (PMR) oder mit Behinderung – und verbessert zugleich den Komfort für alle Nutzer. Welche Maßnahmen und Stadtmöbel müssen umgesetzt werden, um die gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit im städtischen Raum zu erfüllen? 

 

Die Frage der Barrierefreiheit im öffentlichen Raum

 

Eine barrierefreie Verkehrsfläche muss es Menschen mit eingeschränkter Mobilität (PMR) sowie mit Seh-, Hör- oder kognitiven Beeinträchtigungen ermöglichen, sich frei im öffentlichen Raum zu bewegen. Dies erfordert spezifische Maßnahmen, die auch den Bewegungsalltag aller anderen Nutzer erleichtern. So erleichtern breitere Wege beispielsweise den Zugang für Menschen mit Blindenhunden, Gehhilfen oder Kinderwagen. Unabhängig vom Alter profitieren alle von sicheren Verkehrswegen.

Das Prinzip einer durchgehenden barrierefreien Mobilitätskette wurde durch das Gesetz vom 11. Februar 2005 zur Gleichstellung, Teilhabe und Bürgerrechte von Menschen mit Behinderung eingeführt, Artikel 45. Es gilt für Verkehrswege ebenso wie für Gebäude, öffentliche Raumgestaltungen sowie Verkehrsmittel und deren Übergangsbereiche. In allen Bereichen müssen Barrieren für die Mobilität beseitigt werden. Arbeiten an Straßen und Wegen nehmen dabei eine zentrale Rolle ein, da sie den Zugang zu allen anderen Bereichen ermöglichen.

Bei Sanierungen können nicht alle technischen Anforderungen der Vorschriften überall erfüllt werden. In solchen Fällen gelten Ausnahmeregelungen, um die Barrierefreiheit dennoch zu gewährleisten. So kann zum Beispiel in historischen Vierteln mit engen Gehwegen der Einbau barrierefreier Sanitäranlagen eine Einschränkung der Verkehrsfläche bedeuten. In solchen Fällen ist es sinnvoll, eine kompaktere Standardlösung einzusetzen und gleichzeitig auf die nächstgelegene barrierefreie Einrichtung deutlich hinzuweisen.

 

Barrierefreiheit von Straßen und Wegen

 

Ziel der Barrierefreiheitsnormen für Straßenräume ist es, allen Nutzern größtmögliche Eigenständigkeit zu ermöglichen. Das Dekret Nr. 2006-1657 vom 21. Dezember 2006 sieht vor, dass diese optimalen Bedingungen für alle öffentlichen Verkehrswege gelten. Außerhalb von Ortschaften umfasst dies auch Parkzonen, Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs und Notrufsäulen. Insgesamt gelten die Normen für:

  • Gehwege;
  • Begegnungszonen;
  • Tempo-30-Zonen;
  • Fußgängerzonen;
  • grüne Wege (Voies vertes);
  • Fußgängerüberwege auf Fahrbahnen, Straßenbahnschienen und Bahnübergängen…

 

All diese Verkehrswege müssen über Eigenschaften verfügen, die die Fortbewegung für Menschen mit eingeschränkter Mobilität erleichtern. Das bedeutet: Die verwendeten Beläge müssen rollstuhl- und rollatorgerecht sein und dürfen keine Hindernisse darstellen. Rutschige Beläge sind zu vermeiden – auch solche, deren Haftung bei Nässe leidet (z. B. Fliesen, Glasplatten, bestimmte Pflastersteine oder lose Materialien). Die begehbare Fläche muss zudem frei von Hindernissen bleiben. Häufige Hindernisse sind falsch platzierte Stadtmöbel wie Poller, Pfosten oder Abfallbehälter.

Der Straßenraum muss auch für Menschen mit sensorischen oder kognitiven Einschränkungen zugänglich sein. Dazu gehören beispielsweise Bodenleitsysteme für Sehbehinderte – wie taktile Streifen oder Noppenplatten an Kreuzungen oder Höhenunterschieden. Diese Leitelemente ergänzen eine klare Trennung zwischen Gehweg und Fahrbahn (z. B. durch farbliche Kontraste oder bepflanzte Abgrenzungen).

 

Barrierefreiheit von Stadtmöbeln im öffentlichen Raum

 

Der Straßenraum erschließt den Zugang zu Einrichtungen im öffentlichen Raum. Orte des Austauschs und der Erholung sind strategische Punkte im städtischen Gefüge, an denen Menschen informell in Kontakt treten können. Die Ausstattung mit barrierefreiem Stadtmobiliar ermöglicht soziale Teilhabe und trägt zur Verbesserung des Komforts aller Nutzer bei. Sitzbänke und Rastmöglichkeiten, die auch für mobilitätseingeschränkte Personen nutzbar sind, kommen zudem älteren Menschen, Eltern mit Kleinkindern oder Menschen mit Atemwegserkrankungen zugute. Für den Komfort aller sollten diese Möbel vorzugsweise aus thermisch neutralen Materialien bestehen, damit sie im Sommer nicht heiß und im Winter nicht eisig sind.

Zu den zentralen Elementen des öffentlichen Raums zählen auch Toilettenanlagen. Ihre Barrierefreiheit ist besonders wichtig, vor allem an stark frequentierten oder touristischen Orten. Als öffentliche Einrichtungen müssen barrierefreie WCs den baulichen Anforderungen der Verordnung vom 1. August 2006 entsprechen. Für die Bewertung ihrer Zugänglichkeit sind unter anderem folgende Punkte entscheidend:

  • Türbreite und -mechanismus;
  • Maße und seitliche Freiräume;
  • Boden- und Wandbeläge;
  • Haltegriffe;
  • Höhe des Waschbeckens;
  • Bedienbarkeit der Armaturen…

 

Auch die Zugangssituation zur Kabine muss berücksichtigt werden – insbesondere durch eine klare und allgemein verständliche Beschilderung. Sitzgelegenheiten in unmittelbarer Nähe erhöhen den Nutzungskomfort, etwa für Begleitpersonen oder Besuchergruppen.

Die Qualität der Straßen und öffentlichen Räume bestimmt den Zugang zu Einrichtungen und Anlagen für Menschen mit eingeschränkter Mobilität (PMR) oder mit Behinderung – und verbessert zugleich den Komfort für alle Nutzer. Welche Maßnahmen und Stadtmöbel müssen umgesetzt werden, um die gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit im städtischen Raum zu erfüllen? 

 

Die Frage der Barrierefreiheit im öffentlichen Raum

 

Eine barrierefreie Verkehrsfläche muss es Menschen mit eingeschränkter Mobilität (PMR) sowie mit Seh-, Hör- oder kognitiven Beeinträchtigungen ermöglichen, sich frei im öffentlichen Raum zu bewegen. Dies erfordert spezifische Maßnahmen, die auch den Bewegungsalltag aller anderen Nutzer erleichtern. So erleichtern breitere Wege beispielsweise den Zugang für Menschen mit Blindenhunden, Gehhilfen oder Kinderwagen. Unabhängig vom Alter profitieren alle von sicheren Verkehrswegen.

Das Prinzip einer durchgehenden barrierefreien Mobilitätskette wurde durch das Gesetz vom 11. Februar 2005 zur Gleichstellung, Teilhabe und Bürgerrechte von Menschen mit Behinderung eingeführt, Artikel 45. Es gilt für Verkehrswege ebenso wie für Gebäude, öffentliche Raumgestaltungen sowie Verkehrsmittel und deren Übergangsbereiche. In allen Bereichen müssen Barrieren für die Mobilität beseitigt werden. Arbeiten an Straßen und Wegen nehmen dabei eine zentrale Rolle ein, da sie den Zugang zu allen anderen Bereichen ermöglichen.

Bei Sanierungen können nicht alle technischen Anforderungen der Vorschriften überall erfüllt werden. In solchen Fällen gelten Ausnahmeregelungen, um die Barrierefreiheit dennoch zu gewährleisten. So kann zum Beispiel in historischen Vierteln mit engen Gehwegen der Einbau barrierefreier Sanitäranlagen eine Einschränkung der Verkehrsfläche bedeuten. In solchen Fällen ist es sinnvoll, eine kompaktere Standardlösung einzusetzen und gleichzeitig auf die nächstgelegene barrierefreie Einrichtung deutlich hinzuweisen.

 

Barrierefreiheit von Straßen und Wegen

 

Ziel der Barrierefreiheitsnormen für Straßenräume ist es, allen Nutzern größtmögliche Eigenständigkeit zu ermöglichen. Das Dekret Nr. 2006-1657 vom 21. Dezember 2006 sieht vor, dass diese optimalen Bedingungen für alle öffentlichen Verkehrswege gelten. Außerhalb von Ortschaften umfasst dies auch Parkzonen, Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs und Notrufsäulen. Insgesamt gelten die Normen für:

  • Gehwege;
  • Begegnungszonen;
  • Tempo-30-Zonen;
  • Fußgängerzonen;
  • grüne Wege (Voies vertes);
  • Fußgängerüberwege auf Fahrbahnen, Straßenbahnschienen und Bahnübergängen…

 

All diese Verkehrswege müssen über Eigenschaften verfügen, die die Fortbewegung für Menschen mit eingeschränkter Mobilität erleichtern. Das bedeutet: Die verwendeten Beläge müssen rollstuhl- und rollatorgerecht sein und dürfen keine Hindernisse darstellen. Rutschige Beläge sind zu vermeiden – auch solche, deren Haftung bei Nässe leidet (z. B. Fliesen, Glasplatten, bestimmte Pflastersteine oder lose Materialien). Die begehbare Fläche muss zudem frei von Hindernissen bleiben. Häufige Hindernisse sind falsch platzierte Stadtmöbel wie Poller, Pfosten oder Abfallbehälter.

Der Straßenraum muss auch für Menschen mit sensorischen oder kognitiven Einschränkungen zugänglich sein. Dazu gehören beispielsweise Bodenleitsysteme für Sehbehinderte – wie taktile Streifen oder Noppenplatten an Kreuzungen oder Höhenunterschieden. Diese Leitelemente ergänzen eine klare Trennung zwischen Gehweg und Fahrbahn (z. B. durch farbliche Kontraste oder bepflanzte Abgrenzungen).

 

Barrierefreiheit von Stadtmöbeln im öffentlichen Raum

 

Der Straßenraum erschließt den Zugang zu Einrichtungen im öffentlichen Raum. Orte des Austauschs und der Erholung sind strategische Punkte im städtischen Gefüge, an denen Menschen informell in Kontakt treten können. Die Ausstattung mit barrierefreiem Stadtmobiliar ermöglicht soziale Teilhabe und trägt zur Verbesserung des Komforts aller Nutzer bei. Sitzbänke und Rastmöglichkeiten, die auch für mobilitätseingeschränkte Personen nutzbar sind, kommen zudem älteren Menschen, Eltern mit Kleinkindern oder Menschen mit Atemwegserkrankungen zugute. Für den Komfort aller sollten diese Möbel vorzugsweise aus thermisch neutralen Materialien bestehen, damit sie im Sommer nicht heiß und im Winter nicht eisig sind.

Zu den zentralen Elementen des öffentlichen Raums zählen auch Toilettenanlagen. Ihre Barrierefreiheit ist besonders wichtig, vor allem an stark frequentierten oder touristischen Orten. Als öffentliche Einrichtungen müssen barrierefreie WCs den baulichen Anforderungen der Verordnung vom 1. August 2006 entsprechen. Für die Bewertung ihrer Zugänglichkeit sind unter anderem folgende Punkte entscheidend:

  • Türbreite und -mechanismus;
  • Maße und seitliche Freiräume;
  • Boden- und Wandbeläge;
  • Haltegriffe;
  • Höhe des Waschbeckens;
  • Bedienbarkeit der Armaturen…

 

Auch die Zugangssituation zur Kabine muss berücksichtigt werden – insbesondere durch eine klare und allgemein verständliche Beschilderung. Sitzgelegenheiten in unmittelbarer Nähe erhöhen den Nutzungskomfort, etwa für Begleitpersonen oder Besuchergruppen.

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